Leistungen steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden von öffentlichen Auftraggebern (Erlaubnis erteilenden Behörden) verlangt und belegen, dass der Inhaber seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist u.a. Bestandteil der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Gaststättengesetz. Auch werden Aufträge von öffentlichen Stellen nur dann vergeben,wenn die steuerliche Unbedenklichkeit nachgewiesen werden kann.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nur durch das Finanzamt Marl ausgestellt werden.
Telefon: 02365/5160
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung