Leistungen Kanalanschlussbeiträge/Kanalanschlusskostenerstattung
Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Gemeinden. Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die städt. Abwasseranlage einzuleiten. Den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile. Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind. Dieser Beitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
Neben dem Kanalanschlussbeitrag ist mit dem Anschluss des Grundstücks auch der Aufwand für die Herstellung der Verbindungsleitung vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze (= Kanalanschlusskosten) zu zahlen. Über die Höhe der Beiträge/Kosten kann auf Wunsch eine Bescheinigung ausgestellt werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Wirtschaftsbetriebe (Tel. 02364/933 -149).
Die Gebühr für die Bescheinigung beträgt 17,50 EUR zzgl. Versandkosten.
Zur Ausstellung der Bescheinigung werden genaue Angaben über die Lage des Grundstücks (Straße, Gemarkung, Flur, Flurstück) benötigt.
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6.13 Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung vom 27.11.2001
Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung