Leistungen Abbrennen von Feuerwerken/ pyrotechnischen Gegenständen

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (sog. Silvesterfeuerwerk) dürfen nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember dürfen solche pyrotechnischen Gegenstände nur durch Inhaber einer/s Erlaubnis/Befähigungsscheins nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) oder einer Ausnahmegenehmigung nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) abgebrannt werden. 

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung ist schriftlich oder elektronisch 14 Tage vor dem Ereignis zu beantragen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt ab? (Personalien des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
  • Wo soll abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung, ggf. mit Lageplan, Genehmigung des Grundstückseigentümers)
  • Wann soll abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit)
  • Anlass des Feuerwerks? (Hochzeit, „runder Geburtstag“, Jubiläum)

Für Pyrotechniker sind darüber hinaus weitere Angaben erforderlich, die sich aus dem Antrag ergeben.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. In den übrigen Fällen wird überprüft, ob dem Vorhaben gewichtige Gründe entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben

gefahrträchtig ist (z.B. erhöhte Brandgefahr durch Trockenperiode),
negativen Einfluss auf Landschafts- oder Naturschutzgebiete hat,
schutzwürdige Belange der Nachbarschaft (z.B. Einhaltung der Nachtruhe) überwiegen.

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Kosten

Für die Ausnahmegenehmigung einer Privatperson wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höher ausfallen.

Für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höhe ausfallen.