Leistungen Abnahmen von Fliegenden Bauten
Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte u. v. m.
Sie bedürfen einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) sowie für Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 m².
Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn seine Aufstellung der Untere Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich angezeigt ist. Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baues rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher dem Bauordnungsamt der Stadt Haltern am See unter Vorlage des Prüfbuches und - soll der Fliegende Bau in unmittelbarer Nähe einer baulichen Anlage oder Grundstücksgrenze aufgestellt werden - eines Lageplanes schriftlich anzeigen.
Das Bauordnungamt prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt, erforderliche Abstandsflächen zu vorhandenen baulichen Anlagen oder Grundstücksgrenzen eingehalten werden und ob eine Gebrauchsabnahme durchgeführt wird. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baues untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob
· der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
· die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist,
· der Fliegende Bau betriebssicher ist,
· die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
· Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.
Rechtsgrundlagen
§ 78 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)
§ 20 Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 3.1.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 EUR.
Schriftliche Anzeige zur Aufstellung eines Fliegenden Baues,
Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung und
ggf. Lageplan mit Darstellung des Aufstellungsortes und geplanten Abständen zu baulichen Anlagen und Grundstücksgrenzen.