Leistungen Informationen für Architekten/innen und Bauherren/innen

  1. Planung der Grundstücks- und Gebäudeentwässerung

    Eine einwandfrei funktionierende Gebäudeentwässerung ist für Hauseigentümer/innen von zentraler Bedeutung bei Nutzung des Gebäudes. Um eine fachgerechte Entwässerung von Grundstücken und Gebäuden sicher zu stellen, ist eine professionelle Entwässerungsplanung aufzustellen. Die Planung sowie die fachgerechte Ausführung erfordert umfangreiches Fachwissen. Schäden durch Planungs- und Einbaufehler sind unbedingt zu vermeiden.

    Der/die Planende muss mit den einschlägigen technischen Regelwerken (DIN 1986, DIN EN 1610, DIN EN 12056, DIN EN 752; DWA A 138) vertraut sein. Auch sollten ihm/ihr die ortsspezifischen Regelungen der Entwässerungsatzung der Stadt Haltern am See bekannt sein.

    Der/die Architekt/in sollte frühzeitig Auskünfte über die grundsätzliche abwasserseitige Erschließung des Grundstückes beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See einholen und seine Planung mit der Bauherrschaft abstimmen, um eine nutzungsabhängige bedarfsgerechte Planung für die Entwässerung zu erarbeiten.

    In der Entwässerungsplanung sind alle wichtigen Details für die Entwässerung des Grundstückes und des Gebäudes bis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zeichnerisch darzustellen und zu beschreiben (vgl. Unterlagen gem. Anhang 2 der Entwässerungssatzung).

    Nach der Entwässerungssatzung der Stadt Haltern am See ist dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zuzustimmen. Die Zustimmung kann nur nach Vorlage eines nicht zu beanstandenden Entwässerungsantrages erfolgen.


  2.  Grundlagen der Entwässerungsplanung

    Neben Auskünften zur grundsätzlichen abwasserseitigen Erschließung erteilt der Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See auch Auskünfte darüber, ob das Grundstück bereits mit einer Grundstücksanschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser ausgestattet ist und stellt einen Kanalbestandsplan aus dem Kanalinformationssystem zur Verfügung.

    Sofern das Grundstück noch nicht mit einer Grundstücksanschlussleitung ausgestattet ist, ist die Herstellung der Anschlussleitung von dem/der Grundstückseigentümer/in beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See separat zu beantragen.


  3. Dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers

    Ist es vorgesehen, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagwasser dezentral vor Ort zu versickern, ist eine den Anforderungen des DWA Arbeitsblattes A 138 entsprechende Versickerungsplanung vorzulegen. 

    Die Versickerung des Niederschlagwassers ist gem. §§ 8, 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlaubnispflichtig und anhand vor Antragsvordrucken bei der Unteren Wasserbehörde (Kreis Recklinghausen) zu beantragen. Soweit nach den Planungen das Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone versickert werden soll, ist die Versickerung gegenüber dem Kreis Recklinghausen anzuzeigen. Der jeweilig entsprechend zu verwendende Vordruck ist neben den Planunterlagen beim Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See einzureichen.

  4. Überflutungsnachweis für Grundstücke > 800 m² abflusswirksamer Fläche

    Mit dem Entwässerungsantrag ist für Grundstücke über 800 m² abflusswirksame Fläche ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen. Ziel dieses Nachweises ist es, die schadlose Überflutung des Grundstücks bei einem mindestens 30jährigen Regenereignis sicherzustellen.

    Für die Differenz der auf der befestigten Fläche des Grundstückes anfallenden Regenwassermenge zwischen dem mindestens 30jährigen Regenereignis und dem 2jährigen Bemessungsregen muss der Nachweis für eine schadlose Überflutung des Grundstückes erbracht werden.

    Der Berechnung ist ein Lageplan mit Darstellung der Fläche auf der das Rückhaltevolumen realisiert wird, beizufügen. In diesem Lageplan ist detailliert die bauliche Umsetzung einschließlich der erforderlichen Abflussbegrenzung darzustellen. 

    Sofern ein außergewöhnliches Maß an Sicherheit gefordert ist oder eine erhöhte Überflutungsgefährdung besteht (z.B. abflusslose Senken, fehlender Notwasserweg) ist eine Jährlichkeit des Bemessungsregens größer als 30 Jahre zu wählen.
Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung