Leistungen Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfen zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SBG XII). Die Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um Kosten, die durch die Pflegebedürftigkeit entstehen, zu decken oder wenn Pflegebedürftige nicht pflegeversichert sind. Die Hilfe zur Pflege ist einkommens- und vermögensabhängig und gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherungen nachrangig. 

Zuständig für die Gewährung von Hilfen bei Pflegebedürftigkeit in Einrichtungen ist das Kreissozialamt Recklinghausen. Bei Fragen zur Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung wenden Sie sich bitte an den Kreis Recklinghausen, Fachdienst 50 (Telefon: 02361 / 53-1).

Wer ist meine Ansprechperson?
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Welche Unterlagen benötige ich?

Das Antragsformular sowie dazugehörige Merkblätter erhalten Sie beim Sozialamt. Bei Bedarf können Ihnen die Unterlagen auch postalisch zugesandt werden. Dem ausgefüllten Antragsformular sind weitere Unterlagen und Nachweise beizufügen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Personalausweis/Pass
  • Pflegegutachten
  • falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
  • Bei Antragstellung durch Dritte: Vollmacht/Betreuungsurkunde
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
  • Kontoauszüge aller Konten (auch Sparbücher) 
  • Mietvertrag sowie etwaige Mietanpassungen
  • zuletzt erhaltene Heiz- und Betriebskostenabrechnung
  • bei selbstgenutztem Wohneigentum: Belege über die Höhe der Kosten 
  • Versicherungsnachweise (z.B.: Hausrat- oder Haftpflichtversicherung)  

Die Berechnung der Leistungen ist individuell. Welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, können Sie beim Sozialamt erfragen.