Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS) in Bürgerservice | Stadt Haltern am See

Leistungen Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS)

Die Jugendhilfe im Strafverfahren (früher "Jugendgerichtshilfe") bietet straffällig gewordenen jungen Menschen im gesamten Strafverfahren Begleitung und Beratung an. Sie übernimmt dabei eine eigene Rolle und Position, unabhängig von Polizei, Strafverteidigung, Staatsanwaltschaft und Jugendgericht. Es handelt sich um eine gesetzlich geregelte sozialpädagogische Pflichtaufgabe des Jugendamtes.

Es geht darum, sich ein Bild von der Persönlichkeit, dem Umfeld und der Entwicklung des jungen Menschen zu machen. Die im Kontakt gewonnenen Informationen werden von der Jugendhilfe im Strafverfahren im Einvernehmen mit den jungen Menschen und ihren Sorgeberechtigten an das Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft weitergeben. Dadurch soll die Justiz in die Lage versetzt werden, eine am Jugendgerichtsgesetz (JGG) orientierte und damit vom Erziehungsgedanken geleitete Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens treffen zu können.

Im Jugendstrafrecht geht es nicht primär darum, junge Menschen zu bestrafen. Vorrangiges Ziel ist es, erzieherisch auf sie einzuwirken, so dass sie in Zukunft ein straffreies Leben führen können.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist für alle Jugendlichen (14 bis einschließlich 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) zuständig, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde. Entscheidend ist dabei das Alter zum Tatzeitpunkt. Sie wird durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darüber informiert und nimmt dann Kontakt mit den jungen Menschen und ggf. den Sorgeberechtigten auf.

Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, ist die Jugendhilfe im Strafverfahren bei diesem Termin persönlich vertreten.

Durch das Gericht angeordnete erzieherische Maßnahmen werden von der Jugendhilfe im Strafverfahren durchgeführt bzw. zur Erfüllung richterlicher Weisungen und Auflagen vermittelt und der Abschluss nachgehalten. Außerdem wird Kontakt zu Jugendlichen und Heranwachsenden gehalten, die eine Haftstrafe verbüßen müssen und eng mit der Bewährungshilfe zusammengearbeitet.

Selbstverständlich steht die Jugendhilfe im Strafverfahren auch Kindern und deren Sorgeberechtigten zur Verfügung, wenn sie in irgendeiner Form mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind - auch wenn gem. § 19 StGB schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist. Gleichwohl kann ein erzieherischer Bedarf bestehen.

Die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe im Strafverfahren ist freiwillig. In der Regel ist es aber von Vorteil, ein Gesprächsangebot anzunehmen. Umgekehrt ist eine Kontaktaufnahme ebenfalls zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich.

Zuständige Sachbearbeiter/innen der Stadtverwaltung
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Voraussetzungen

Persönliche Vorsprache mit Terminabsprache notwendig