Leistungen Umlegung, Vereinfachte Umlegung
Zuständigkeit
Umlegungen werden vom Umlegungsausschuss der Stadt Haltern am See durchgeführt.
Dieser ist vom Rat zu bestellen, jedoch kein politischer Ausschuss, sondern ein unabhängiges Gremium, das mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist und auf der rechtlichen Grundlage des Baugesetzbuches entscheidet.
Das Verfahren der Umlegung
Die Umlegung ist ein im Baugesetzbuch durch die §§ 45 - 79 geregeltes Verfahren der Bodenordnung.
In der Umlegung werden durch Änderung von Grundstücksgrenzen zweckmäßig gestaltete Grundstücke für bauliche oder sonstige Nutzung gebildet. Eine solche Grundstücksgestaltung kann notwendig werden, um bisher unbebaute Gebiete zu erschließen oder bereits bebaute Gebiete neu zu ordnen.
Am Anfang eines Umlegungsverfahrens steht zunächst der Grundsatzbeschluss darüber, ob eine Umlegung stattfinden soll. Diese Umlegungsanordnung ist dem Rat der Stadt Haltern am See vorbehalten.
Auf die Umlegungsanordnung folgt nach der Anhörung der Umlegungsbeteiligten der Umlegungsbeschluss durch den Umlegungsausschuss, der das förmliche Umlegungsverfahren einleitet. Er bezeichnet das Umlegungsgebiet und führt die Grundstücke des Umlegungsgebietes im Einzelnen auf.
Damit der Umlegungsausschuss während des Umlegungsverfahrens über alle rechtlichen und baulichen Veränderungen innerhalb des Umlegungsgebietes informiert ist, sind von der öffentlichen Bekanntmachung des Umlegungbeschlusses bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplanes alle Verfügungen und Veränderungen genehmigungspflichtig.
Der Umlegungsplan regelt abschließend die Verteilung des Umlegungsgebietes. Die Verteilung erfolgt nach bestimmten festgelegten Verteilungsgrundsätzen.
Vereinfachte Umlegung
Die vereinfachte Umlegung ist ein im Baugesetzbuch durch die §§ 80 - 84 geregeltes Verfahren der Bodenordnung.
Der Umlegungsausschuss kann eine Umlegung unter bestimmten Voraussetzungen als vereinfachte Umlegung durchführen. Dies ist z. B. der Fall, wenn lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht, oder wenn Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken einseitig zugeteilt werden sollen, um zweckmäßig gestaltete Grundstücke für bauliche oder sontige Nutzung zu bilden.
Die vereinfachte Umlegung bedarf keiner Anordnung durch den Rat der Gemeinde und muss auch nicht durch einen förmlichen Umlegungsbeschluss eingeleitet werden.
Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus helfen Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Baudezernat beim Amt für Planung und Umwelt eingerichtet ist, gerne weiter.