Leistungen Namensangelegenheiten

Der Name einer Person kann sich im Laufe des Lebens auf unterschiedliche Weise ändern, sei es durch Eheschließung oder durch öffentlich-rechtliche Namensänderung.

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen einen kleinen Auszug über die verschiedenen Möglichkeiten einer Namensänderung dar.

 

Namenserteilung für minderjährige Kinder zum Ehenamen

Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können SIe und Ihr/Ihre Ehegatte/Ehegattin Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kinder übertragen. Diese Namenserteilung nennt man Einbenennung.

 

Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens

Wenn Sie bei Ihrer Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft noch keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können Sie dies jederzeit nachholen, solange Ihre Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft besteht.

 

Wiederannahme des Geburtsnamens oder früheren Familiennamens

Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, Ihre Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben wurde, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens oder Lebenspartnerschaftsnamens geführt haben, wieder annehmen.

 

Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag in Kraft. Dieses löst das Transsexuellengesetz und die Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ab.

Künftig können Sie Ihren jeweiligen Geschlechtseintrag mitsamt des oder der Vornamen ändern lassen. Eine Anmeldung zur Erklärung ist seit 1. August 2024 möglich.

 

 

 

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