Leistungen Insoweit erfahrene Fachkraft / Kinderschutzfachkraft
Gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII haben alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Jugendamt Anspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Gemäß § 4 Abs. 2 KKG umfasst dieser Anspruch auch die sogenannten Berufsgeheimnisträger in medizinischen und therapeutischen Berufen, in verschiedenen Beratungsstellen sowie Lehrkräfte.
Die Beratung wird anonymisiert durchgeführt und entbindet die einbringende Person nicht von ihrer eigenen Verantwortung für das Kind bzw. den/die Jugendliche. Es geht zunächst um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Außerdem können mögliche weitere Vorgehensweisen erörtert werden. Auch das Erfordernis einer Meldung über eine Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 8a SGB VIII an den Allgemeinen Sozialen Dienst kann Ergebnis der Beratung sein.